Glossar
Zwischenablesung
Auch: Zwischenablesungen · Stichtagsablesung
Die Zwischenablesung ist die Ablesung der Verbrauchszähler zu einem Stichtag innerhalb des Abrechnungszeitraums, üblicherweise beim Wechsel der Mietpartei.
Sie beantwortet eine einfache Frage: Welcher Teil des Jahresverbrauchs gehört zu welchem Mietverhältnis? Ohne Stichtagswert bleibt nur die zeitanteilige Aufteilung des Gesamtverbrauchs – rechnerisch möglich, aber unfair, wenn ein Auszug im Mai stattfindet und der Verbrauch überwiegend in der Heizperiode anfällt.
Für Heizung und Warmwasser regelt die Heizkostenverordnung den Nutzerwechsel ausdrücklich: Der Gebäudeeigentümer hat eine Zwischenablesung vorzunehmen, und die verbrauchsabhängigen Kosten werden auf ihrer Grundlage aufgeteilt. Nur die übrigen Kosten – der Grundkostenanteil – dürfen bei der Heizung nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig, beim Warmwasser zeitanteilig auf Vor- und Nachmieter verteilt werden.
Wie groß der Unterschied ist, zeigt ein Auszug Ende Mai. Zeitanteilig entfallen auf die ausziehende Partei rund 41 Prozent des Jahres. Die Monate Januar bis Mai umfassen aber einen deutlich größeren Teil der Heizperiode, weshalb ihr Anteil nach Gradtagszahlen – und erst recht nach tatsächlichem Verbrauch – erheblich höher liegt. Eine rein zeitanteilige Aufteilung der gesamten Heizkosten würde den Nachmieter mit Winterverbrauch belasten, den er nie hatte.
Die Kosten der Zwischenablesung sind nicht umlagefähig auf die übrige Mieterschaft; sie fallen anlässlich des Mieterwechsels an und gehören nicht zu den laufenden Betriebskosten.
Der praktische Ort für den Wert ist das Übergabeprotokoll; in RoofRunner läuft er in die Historie der Zählerstände.
Was § 9b HeizkostenV vorgibt
§ 9b Abs. 1 HeizkostenV verpflichtet den Gebäudeeigentümer, bei einem Nutzerwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums eine Zwischenablesung der vom Wechsel betroffenen Räume vorzunehmen.
Nach § 9b Abs. 2 HeizkostenV werden die verbrauchsabhängigen Kosten auf Grundlage dieser Ablesung aufgeteilt, die übrigen Heizkosten nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig, die übrigen Warmwasserkosten zeitanteilig. Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder technisch nicht hinreichend genau, werden nach § 9b Abs. 3 HeizkostenV die gesamten Kosten nach diesen Maßstäben aufgeteilt. Abweichende vertragliche Regelungen bleiben nach Absatz 4 unberührt.
Dieser Text ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung.
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Häufige Fragen
Muss beim Auszug abgelesen werden?
Bei verbrauchsabhängig abgerechneten Positionen ja. Ohne Stichtagswert muss nach einem anerkannten Verfahren umgelegt werden, was streitanfälliger ist.
Wer trägt die Kosten der Zwischenablesung?
Sie sind keine laufenden Betriebskosten und daher nicht auf die übrigen Mieter umlagefähig.
Begriffe kennen ist das eine.
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