Mieterhöhungs-Rechner
Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete unterliegt zwei Grenzen gleichzeitig: der Kappungsgrenze von 20 % – oder 15 % in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt – innerhalb von drei Jahren, und der ortsüblichen Vergleichsmiete als absoluter Obergrenze. Der Rechner zeigt beide und nennt die maßgebliche.
Wie die beiden Grenzen zusammenwirken
Die Kappungsgrenze begrenzt den Sprung: Die Miete darf sich innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 % erhöhen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt um höchstens 15 %. Bezugspunkt ist die Miete, die drei Jahre vor Wirksamwerden der neuen Miete geschuldet war – nicht die aktuelle.
Die ortsübliche Vergleichsmiete begrenzt das Niveau. Über sie hinaus ist eine Erhöhung nach § 558 BGB in keinem Fall möglich, auch wenn die Kappungsgrenze noch Luft ließe. Maßgeblich ist deshalb immer der niedrigere der beiden Werte.
Was der Rechner nicht abbildet
Das Verfahren selbst. Ein Erhöhungsverlangen ergeht in Textform, muss begründet sein – etwa mit Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen – und braucht die Zustimmung des Mieters. Zusätzlich muss die Miete zum Zeitpunkt des Verlangens seit fünfzehn Monaten unverändert sein. Alles Weitere steht unter Mieterhöhung.
Bei einer Staffelmiete oder Indexmiete greift dieses Verfahren gar nicht: Dort ergibt sich die Erhöhung aus dem Vertrag, und Erhöhungen nach § 558 BGB sind während der Laufzeit ausgeschlossen.
Welche Ihrer Verträge überhaupt erhöhbar sind, zeigt die Mietvertragsverwaltung in RoofRunner auf dem Dashboard.
Dieser Rechner ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wie viel darf ich die Miete in drei Jahren erhöhen?
Höchstens 20 Prozent, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt höchstens 15 Prozent (§ 558 Abs. 3 BGB). Gerechnet wird auf die Miete, die drei Jahre vor Wirksamwerden der neuen Miete geschuldet war.
Woher weiß ich, ob bei mir 15 oder 20 Prozent gelten?
Das legen die Bundesländer per Verordnung für bestimmte Gemeinden fest. Diese Verordnungen gelten höchstens fünf Jahre und werden neu erlassen – prüfen Sie den aktuellen Stand für Ihr Bundesland und Ihre Gemeinde.
Warum ist die Kappungsgrenze nicht die einzige Grenze?
Weil die ortsübliche Vergleichsmiete zusätzlich als absolute Obergrenze wirkt. Liegt Ihre Miete bereits auf diesem Niveau, hilft eine unausgeschöpfte Kappungsgrenze nicht weiter. Es gilt immer der niedrigere der beiden Werte.
Zählt eine Modernisierungsumlage in die Kappungsgrenze hinein?
Nein. § 558 Abs. 3 BGB nimmt Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB ausdrücklich aus. Modernisierungsumlage und Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlung werden also nicht mitgerechnet.
Rechnen war gestern.
Mit der RoofRunner Immobilienverwaltungssoftware laufen Nebenkosten, Zahlungen und Auswertungen automatisch – ganz ohne Tabellen. 30 Tage kostenlos testen, keine Zahlungsdaten notwendig.