Glossar

Mieterhöhung

Auch: Mieterhöhungsverlangen · Mietanpassung

Eine Mieterhöhung ist die Anhebung der vereinbarten Miete während eines laufenden Mietverhältnisses – zulässig entweder aufgrund einer Vertragsklausel oder durch ein begründetes Verlangen nach dem gesetzlichen Verfahren.

Es gibt genau drei Wege, und sie schließen einander weitgehend aus. Erstens die vertraglich vorweggenommene Erhöhung über eine Staffelmiete oder Indexmiete. Zweitens die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete. Drittens die Modernisierungsumlage nach einer Wertverbesserung.

Der zweite Weg ist der übliche und der formalste. Das Erhöhungsverlangen ergeht in Textform, muss begründet sein – regelmäßig mit Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen – und braucht die Zustimmung des Mieters. Sie ist keine einseitige Gestaltung: verweigert der Mieter, bleibt nur die Klage auf Zustimmung.

Zwei Sperren begrenzen das Verfahren. Die Miete muss zum Zeitpunkt des Verlangens seit fünfzehn Monaten unverändert sein, und die Kappungsgrenze deckelt die Erhöhung innerhalb von drei Jahren.

Welche Verträge überhaupt erhöhbar sind, zeigt RoofRunner in der Mietvertragsverwaltung auf dem Dashboard.

Verfahren und Sperrfristen

§ 558 Abs. 1 BGB erlaubt das Verlangen frühestens, wenn die Miete seit fünfzehn Monaten unverändert ist; wirksam wird die Erhöhung nach Ablauf von zwölf Monaten seit der letzten Änderung.

§ 558a BGB verlangt Textform und eine Begründung – zulässig sind unter anderem Mietspiegel, Sachverständigengutachten und die Benennung von drei Vergleichswohnungen. Der Mieter hat nach § 558b BGB eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang.

Die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB begrenzt die Erhöhung auf 20 Prozent in drei Jahren, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt auf 15 Prozent.

Dieser Text ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Kann ich die Miete einseitig erhöhen?

Bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete nicht – dafür brauchen Sie die Zustimmung des Mieters. Einseitig wirken nur Staffel- und Indexklauseln sowie die Modernisierungsumlage.

Wie oft darf ich erhöhen?

Ein Verlangen ist frühestens zulässig, wenn die Miete fünfzehn Monate unverändert war. Zusätzlich begrenzt die Kappungsgrenze die Summe aller Erhöhungen innerhalb von drei Jahren.

Begriffe kennen ist das eine.

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