Glossar

Rauchwarnmelderpflicht

Auch: Rauchmelderpflicht · Rauchwarnmelder · Rauchmelder

Die Rauchwarnmelderpflicht ist die landesrechtliche Pflicht, Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten und deren Betriebsbereitschaft sicherzustellen; sie ist in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt.

Ein Bundesgesetz zu Rauchwarnmeldern gibt es nicht. Die Pflicht steht in den Landesbauordnungen, und inzwischen haben alle sechzehn Bundesländer eine entsprechende Regelung. Die Grundzüge ähneln sich, die Einzelheiten nicht – maßgeblich ist immer die Bauordnung des Landes, in dem das Objekt liegt.

Mindestens auszustatten sind in allen Ländern Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen. Einige Länder verlangen Melder darüber hinaus in allen Aufenthaltsräumen. Für Planung, Einbau und Instandhaltung verweisen die Regelungen und die Praxis auf die Anwendungsnorm DIN 14676.

Unterschiedlich geregelt ist vor allem, wer wofür zuständig ist. Den Einbau schuldet der Eigentümer. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft – also Prüfung und Batteriewechsel – liegt in einigen Ländern beim unmittelbaren Besitzer, meist dem Mieter, in anderen beim Eigentümer. Viele Vermieter übernehmen die Wartung ohnehin selbst oder über einen Dienstleister, um die Prüfung einheitlich und nachweisbar zu haben.

Bei den Kosten ist zu unterscheiden. Die laufende Wartung kann als sonstige Betriebskostenart umgelegt werden, wenn der Mietvertrag sie konkret benennt. Die Anschaffung der Geräte ist dagegen keine laufende Betriebskostenposition; auch Mietgebühren für Geräte sind deshalb kritisch, weil sie wirtschaftlich den Kauf ersetzen.

Der typische Fehler liegt in der Dokumentation. Kommt es zu einem Brand, wird gefragt, ob die Melder vorhanden und funktionsfähig waren und wer das geprüft hat. Ohne Prüfprotokoll lässt sich das kaum belegen – ein Fall der Verkehrssicherungspflicht im weiteren Sinn.

Die jährliche Prüfung legen Sie in RoofRunner als wiederkehrende Aufgabe je Objekt unter Aufgaben und Wartung an, das Prüfprotokoll gehört in die Dokumentenverwaltung. Welche Prüfungen sonst regelmäßig anstehen, zeigt der Ratgeber Wartungspflichten für Vermieter.

Landesrecht und Betriebskostenumlage

Die Ausstattungs- und Wartungspflicht folgt aus der jeweiligen Landesbauordnung, nicht aus Bundesrecht. Die Zuständigkeit für die Betriebsbereitschaft unterscheidet sich zwischen den Ländern; prüfen Sie deshalb die Fassung Ihres Landes.

Umlagefähig sind nach § 1 Abs. 1 BetrKV nur laufend entstehende Kosten. Die Wartung von Rauchwarnmeldern ist im Katalog nicht eigens genannt und kann deshalb nur als sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV umgelegt werden, wenn der Mietvertrag sie ausdrücklich aufführt (§ 556 Abs. 1 BGB).

Dieser Text ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wer muss Rauchwarnmelder in einer Mietwohnung einbauen?

Der Eigentümer, also in der Regel der Vermieter. Wer danach die Funktionsfähigkeit sicherstellen muss, regelt jedes Bundesland in seiner Bauordnung selbst – mal der Mieter als unmittelbarer Besitzer, mal der Eigentümer.

Kann ich die Wartungskosten der Rauchmelder auf die Mieter umlegen?

Ja, als sonstige Betriebskosten, wenn der Mietvertrag die Wartung der Rauchwarnmelder ausdrücklich als umlagefähig benennt. Die Anschaffung selbst ist keine Betriebskostenposition.

Begriffe kennen ist das eine.

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