Ratgeber

Betriebskostenabrechnung erstellen: Schritt für Schritt

Die sechs Schritte von den Belegen bis zum Versand – mit den vier Bestandteilen, ohne die eine Abrechnung formell unwirksam ist.

Von Nirushan Yogendran ·

Die Betriebskostenabrechnung ist der aufwendigste Vorgang des Verwaltungsjahres, und sie ist der einzige, bei dem ein Formfehler die gesamte Arbeit wertlos macht. Eine Abrechnung, in der einer von vier Bestandteilen fehlt, ist formell unwirksam — unabhängig davon, ob jede Zahl darin stimmt. Diese Anleitung geht die sechs Schritte in der Reihenfolge durch, in der sie tatsächlich anfallen.

Schritt 1: Den Abrechnungszeitraum festlegen

Der Abrechnungszeitraum umfasst zwölf Monate. Das Kalenderjahr ist üblich, aber nicht vorgeschrieben — ein Zeitraum von Juli bis Juni ist ebenso zulässig, solange er für alle Mietparteien eines Objekts einheitlich läuft.

Wichtig ist das Ende des Zeitraums, denn daran hängt die Frist: Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach dessen Ablauf zugehen. Wer für 2026 abrechnet, hat bis zum 31. Dezember 2027 Zeit — und zwar bis zum Zugang, nicht bis zur Absendung.

Schritt 2: Die Gesamtkosten zusammenstellen

Erfasst werden alle Betriebskosten, die im Abrechnungszeitraum für das Objekt angefallen sind. Maßgeblich ist der Katalog des § 2 BetrKV: Grundsteuer, Wasser und Abwasser, Heizung, Aufzug, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart, Gemeinschaftsantenne, Wäschepflege und sonstige Betriebskosten.

Der Katalog ist nicht abschließend. § 2 Nr. 17 BetrKV erlaubt weitere laufende Kosten — etwa die Wartung von Rauchwarnmeldern oder die Dachrinnenreinigung —, wenn sie im Mietvertrag konkret benannt sind. Ein pauschaler Verweis genügt dafür nicht.

Hier passiert der häufigste inhaltliche Fehler. Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten und alles, was Instandhaltung oder Instandsetzung ist. Eine Hausmeisterrechnung, die Pflege und Reparaturen enthält, muss deshalb aufgeteilt werden — und zwar bevor sie in die Abrechnung geht.

Schritt 3: Den Verteilerschlüssel je Kostenart bestimmen

Jede Kostenart trägt ihren eigenen Maßstab. Sagt der Mietvertrag nichts anderes, gilt nach § 556a Abs. 1 BGB die Wohnfläche. Vereinbart werden können auch die Personenzahl oder der erfasste Verbrauch.

Für Heizung und Warmwasser haben Sie keine Wahl: Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass ein wesentlicher Teil verbrauchsabhängig verteilt wird. § 7 HeizkostenV nennt einen Verbrauchsanteil von 50 bis 70 Prozent; der Rest wird nach Fläche oder umbautem Raum verteilt.

Ein Objekt verwendet damit regelmäßig mehrere Schlüssel nebeneinander. Das ist normal und muss in der Abrechnung nur nachvollziehbar dargestellt sein.

Schritt 4: Leerstand und Mieterwechsel berücksichtigen

Steht eine Einheit leer, bleibt sie im Schlüssel — ihr Anteil trägt der Vermieter. Die Kosten dürfen nicht auf die übrigen Mietparteien verteilt werden. Wer den Leerstand aus der Gesamtsumme streicht und nur den Rest verteilt, hat die Kosten der leeren Einheit still auf die verbliebenen Parteien geschoben — und damit eine angreifbare Abrechnung erstellt.

Bei einem unterjährigen Mieterwechsel wird zeitanteilig abgerechnet. Flächenbezogene Positionen taggenau, verbrauchsabhängige anhand der Zwischenablesung zum Stichtag. Bei Heizkosten ist eine rein zeitanteilige Aufteilung nicht zulässig; liegt kein Ablesewert vor, muss nach einem anerkannten Verfahren umgelegt werden.

Schritt 5: Die Abrechnung aufbauen

Eine formell wirksame Abrechnung enthält vier Bestandteile:

  1. Die Zusammenstellung der Gesamtkosten je Kostenart für das gesamte Objekt.
  2. Die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels je Kostenart.
  3. Die Berechnung des Anteils der einzelnen Mietpartei.
  4. Den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen und den daraus folgenden Saldo.

Fehlt einer davon, ist die Abrechnung unwirksam. Das ist keine Formalie ohne Folgen: Eine unwirksame Abrechnung setzt die Frist nicht in Gang und trägt auch keine Anpassung der Vorauszahlung nach § 560 Abs. 4 BGB.

Eine Unterschrift braucht die Abrechnung nicht; Textform genügt. Nachweisbar zugegangen sein muss sie allerdings.

Schritt 6: Versenden und Belege bereithalten

Mit dem Versand ist die Arbeit nicht abgeschlossen. Der Mieter hat ein Einsichtsrecht in die Originalbelege und darf eine Nachzahlung zurückhalten, solange ihm die Einsicht verweigert wird.

Geschuldet ist grundsätzlich Einsicht, nicht die Übersendung von Kopien. Ist eine Einsicht vor Ort unzumutbar — etwa bei großer Entfernung —, kann sich der Anspruch allerdings zu einem Anspruch auf Kopien verdichten.

Praktisch heißt das: Die Belege müssen auffindbar bleiben, und zwar je Objekt und Abrechnungszeitraum. Fragt ein Mieter zwei Jahre später nach, hängt die Durchsetzbarkeit Ihrer Nachforderung daran, ob Sie den passenden Beleg in Minuten auf den Tisch legen können.

Was der Mieter prüfen darf

Der Mieter kann die Abrechnung sowohl formell als auch inhaltlich angreifen, und die beiden Ebenen haben verschiedene Folgen. Ein formeller Fehler — ein fehlender Bestandteil — macht die Abrechnung insgesamt unwirksam. Ein inhaltlicher Fehler, etwa eine falsch zugeordnete Rechnung, macht sie nur in diesem Punkt korrekturbedürftig.

Einwendungen muss der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung geltend machen. Danach ist er mit ihnen ausgeschlossen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Diese zweite Zwölfmonatsfrist ist das Gegenstück zu Ihrer und wird regelmäßig übersehen.

Praktisch bedeutet das: Kommt eine Nachfrage, klären Sie sie zügig und dokumentiert. Wer eine berechtigte Einwendung aussitzt, verliert nichts an Fristen, aber die Nachzahlung bleibt bis zur gewährten Belegeinsicht ohnehin zurückhaltbar.

Die vier häufigsten Fehler

Verwaltungskosten mit abgerechnet. § 1 Abs. 2 BetrKV nimmt sie ausdrücklich aus — auch anteilig.

Instandsetzung in einem Wartungsvertrag. Enthält ein Vertrag eine Reparaturpauschale, ist dieser Anteil herauszurechnen.

Leerstand auf die Mieter verteilt. Der Anteil bleibt beim Vermieter.

Die Frist an der Absendung gemessen. Maßgeblich ist der Zugang. Ein am 30. Dezember abgeschickter Brief wahrt eine zum 31. Dezember laufende Frist nicht zuverlässig.

Was die Arbeit tatsächlich reduziert

Der aufwendige Teil ist nicht das Rechnen, sondern das Zusammentragen. Wer im Januar rekonstruieren muss, welche Rechnung zu welchem Objekt gehörte und ob sie umlagefähig war, trifft diese Entscheidung ohne die Information, die im März noch vorlag.

Werden Belege stattdessen bei Eingang erfasst und einer Kostenart zugeordnet, ist die Abrechnung am Jahresende eine Auswertung statt einer Rekonstruktion — und die Frist wird von einem Termin zu einer Formalie.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.

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Häufige Fragen

Welche vier Bestandteile muss eine Betriebskostenabrechnung enthalten?

Die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils der einzelnen Mietpartei und den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen. Fehlt einer davon, ist die Abrechnung formell unwirksam – unabhängig davon, ob die Beträge stimmen.

Kann ich eine fehlerhafte Abrechnung korrigieren?

Innerhalb der Zwölfmonatsfrist ja, uneingeschränkt. Nach Fristablauf können Sie inhaltliche Fehler nur noch zugunsten des Mieters korrigieren; eine Nachforderung lässt sich nicht mehr erhöhen.