Glossar

Auftragsverarbeitungsvertrag

Auch: AVV · Auftragsverarbeitung · AV-Vertrag

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist die nach Art. 28 DSGVO vorgeschriebene Vereinbarung zwischen einem Verantwortlichen und einem Dienstleister, der personenbezogene Daten weisungsgebunden für ihn verarbeitet.

Wer Mieterdaten verarbeitet, ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Setzt er dafür eine Software ein, bei der die Daten auf fremden Servern liegen, ist der Anbieter Auftragsverarbeiter – und dann ist der Vertrag Pflicht, nicht Kür. Das gilt auch für private Vermieter mit wenigen Wohnungen: eine Bagatellgrenze kennt die DSGVO hier nicht.

Der Vertrag muss Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der Daten und die Kategorien betroffener Personen festlegen sowie die Pflichten des Auftragsverarbeiters regeln – insbesondere Weisungsbindung, Vertraulichkeit, technische und organisatorische Maßnahmen, den Umgang mit Unterauftragnehmern und die Löschung nach Vertragsende.

Die Verantwortung bleibt beim Vermieter. Ein AVV verlagert sie nicht, sondern dokumentiert die Aufgabenteilung. Auskunftsersuchen von Mietern nach Art. 15 DSGVO muss weiterhin der Vermieter beantworten.

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Was Art. 28 DSGVO verlangt

Art. 28 Abs. 3 DSGVO schreibt vor, dass die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter auf Grundlage eines Vertrags erfolgt, der Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der Daten und die Kategorien betroffener Personen festlegt.

Technische und organisatorische Maßnahmen richten sich nach Art. 32 DSGVO. Das Auskunftsrecht der betroffenen Person folgt aus Art. 15 DSGVO; die Frist beträgt einen Monat und kann nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO um zwei weitere Monate verlängert werden.

Dieser Text ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Brauche ich als privater Vermieter einen AVV?

Ja, sobald ein Dienstleister Mieterdaten für Sie verarbeitet. Die DSGVO kennt dafür keine Bagatellgrenze nach Anzahl der Wohnungen.

Übernimmt der Anbieter mit dem AVV die Verantwortung?

Nein. Verantwortlicher bleiben Sie. Der Vertrag regelt die Aufgabenteilung und die Pflichten des Auftragsverarbeiters.

Begriffe kennen ist das eine.

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