Glossar
Mangel
Auch: Mängel · Mietmangel · Mängelanzeige
Ein Mangel ist eine Abweichung des tatsächlichen vom vertraglich geschuldeten Zustand der Mietsache, die deren Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert.
Maßstab ist der vertragsgemäße Gebrauch, nicht ein objektiver Idealzustand. Was bei Vertragsschluss erkennbar so vereinbart war – etwa eine einfache Verglasung im Altbau –, ist kein Mangel. Was davon abweicht, ist einer, auch wenn es klein ist.
Der Mieter muss einen Mangel unverzüglich anzeigen. Unterlässt er das, verliert er die Rechte, die ihm sonst zustünden, soweit der Vermieter durch die Unterlassung nicht abhelfen konnte – bei einem Wasserschaden also regelmäßig vollständig.
Für den Vermieter folgt daraus eine praktische Konsequenz: Der Eingang der Anzeige ist die entscheidende Tatsache, und er muss belegbar sein. Eine Meldung, die per WhatsApp eingeht und dort bleibt, existiert im Streitfall nicht.
Deshalb führt RoofRunner jede Meldung als Vorgang am Objekt, mit Verlauf und Status.
Anzeigepflicht und Rechtsfolge
§ 536c Abs. 1 BGB verpflichtet den Mieter, einen während der Mietzeit auftretenden Mangel unverzüglich anzuzeigen. § 536c Abs. 2 BGB ist eine Verwirkungsvorschrift: Unterlässt der Mieter die Anzeige, ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet und verliert seine Rechte aus §§ 536, 536a BGB, soweit der Vermieter nicht abhelfen konnte.
Die Minderung selbst tritt nach § 536 BGB kraft Gesetzes ein – ab dem Auftreten des Mangels, nicht ab seiner Anzeige. Die Anzeigepflicht schränkt sie nur für die Zeit ein, in der der Vermieter keine Kenntnis hatte.
Dieser Text ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung.
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Häufige Fragen
Muss der Mieter einen Mangel schriftlich melden?
Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Für den Nachweis, wann die Anzeige zuging, ist eine dokumentierte Meldung aber für beide Seiten günstiger.
Begriffe kennen ist das eine.
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