Glossar
Nicht umlagefähige Kosten
Auch: nicht umlagefähig · nicht umlagefähige Betriebskosten
Nicht umlagefähige Kosten sind Ausgaben rund um ein Mietobjekt, die der Vermieter nicht auf die Mieter abwälzen darf – vor allem Verwaltungskosten, Instandhaltung und Instandsetzung sowie die Kosten der Mietersuche.
Die Abgrenzung ergibt sich aus § 1 Abs. 2 BetrKV: Verwaltungskosten und Instandhaltungs- beziehungsweise Instandsetzungskosten sind ausdrücklich keine Betriebskosten. Dazu zählen die Kosten der eigenen Verwaltung, Buchhaltung und Kontoführung, Bankgebühren, Rechtsverfolgungskosten, Mietausfall durch Leerstand sowie jede Reparatur.
Die häufigste Fehlerquelle ist die Hausmeisterrechnung. Der Anteil für laufende Pflege ist umlagefähig, der Anteil für Reparaturen nicht – dieselbe Rechnung muss also aufgeteilt werden. Dasselbe gilt für Wartungsverträge, die eine Instandsetzungspauschale enthalten.
Steuerlich kehrt sich das Bild um: Gerade weil Sie diese Kosten selbst tragen, sind sie in voller Höhe Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Nicht umlagefähig heißt also nicht „verloren“, sondern „wirkt in der Steuererklärung statt in der Abrechnung“.
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Häufige Fragen
Ist die Hausverwaltung umlagefähig?
Nein. Verwaltungskosten sind nach § 1 Abs. 2 BetrKV ausdrücklich keine Betriebskosten und dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden – auch nicht anteilig.
Kann ich Reparaturen über eine Pauschale umlegen?
Nein. Eine Instandsetzung bleibt auch dann nicht umlagefähig, wenn sie in einem Wartungsvertrag pauschal mitbezahlt wird. Der Vertrag muss für die Abrechnung aufgeteilt werden.
Begriffe kennen ist das eine.
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